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Kaltakquise und neues Datenschutzgesetz

Alle Unternehmen, die Kaltakquise betreiben, müssen sich die Frage stellen, wie sie diese künftig angehen, denn sie ist grundsätzlich verboten.

Thema ist das ab September 2023 in Kraft tretende neue Schweizer Datenschutzgesetz, die Abgrenzung gegenüber dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG und die Auswirkung von beiden auf das E-Mail-Marketing und die Kaltakquise. Denn bei der Kaltakquise werden nicht nur neue Kunden gewonnen, sondern auch personenbezogene Daten erhoben, die dem Datenschutz unterliegen. Das ist eine geballte Ladung. Deshalb beschränke ich mich hier primär auf das DSG.

Massgebliche Änderungen bei der Kaltakquise 

Das schon mal vorweg: Ab September 2023 muss der potenzielle Kunde die Kaltakquise ausdrücklich erlauben. Das gilt für die telefonische und für die Kaltakquise per E-Mail, Fax, WhatsApp und SMS. Das gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern neu auch bei der B2B-Akquise. Das heisst ohne Einwilligung des Interessenten ist nur noch die Kaltakquise per Brief oder Wurfwerbung (Flyer Versand) möglich.

Was gilt es bei der E-Mail-Kaltakquise zu beachten?

a) Zielgruppe: Privatkunden (BtoC)

Die Kaltakquise per E-Mail ist heikel. Denn bei Adressen von Privaten benötigen Sie deren Einverständnis, Werbung zu erhalten. Da kommt man an Anbietern von E-Mail-Listen, die über dieses Werbeeinverständnis verfügen, nicht vorbei. Der Versand einer Kampagne an kalte Adressen erfolgt über den jeweiligen Listeneigner. Die E-Mail-Adressen selbst erhält man nicht, weil deren Handel (kaufen und verkaufen) verboten ist. Wichtig ist, dass Sie unbedingt die Seriosität von Anbietern prüfen.

b) Zielgruppe: Andere Unternehmen (Bt2B)

Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen neutralen und personenbezogenen Mail-Adressen. Denn im B2B-Bereich ist es möglich neutrale E-Mail-Adressen, wie info@-Adressen im Internet zusammenzusuchen und dann an diese eine E-Mail zu senden. Dabei geraten Unternehmen jedoch schnell in eine Grauzone.

Was sind personenbezogene Daten?

Grundsätzlich sind info@-Adressen firmenbezogen also neutral. Bei kleinen KMU mit wenigen Mitarbeitenden kann die neutrale Adresse trotzdem als personenbezogen betrachtet werden. Weil man mit hoher Wahrscheinlichkeit genau die Person anschreibt, die man im Fokus hat.

Bei grossen Unternehmen hingegen stellt sich die Frage: Erreiche ich den jeweiligen Entscheidungsträger eines Betriebs mit mehr als 100 Mitarbeitenden wirklich über die info@-Adresse?

Absolut tabu für Massenversände (Kaltakquise) sind im Internet zusammengesuchte geschäftliche E-Mail-Adressen, die einen Namen beinhalten, zum Beispiel jack.muster@mustermannag.ch. Diese gelten als personenbezogen und dürfen deshalb nicht mit Angeboten jeglicher Art angeschrieben werden.

Wenn Sie weiterhin Kaltakquise mittels E-Mail machen wollen, führen sie in jeden Fall ab September 2023 ein *Opt-in Prozess ein (schriftliche Zustimmung). Es empfiehlt sich sogar das *Double-Opt-in (DOI) zu verwenden, obwohl es in der CH noch nicht vorgeschrieben ist, aber in der EU.

Was sich nicht geändert hat

Versenden Sie anstatt einer Werbemail eine sympathische E-Mail mit relevantem Inhalt, damit die Adressaten unbedingt auf Ihre Mailversand-Liste wollen. Das hat den Vorteil, dass Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind und Sie Interessenten haben, die sich wirklich für die Leistungen Ihres Unternehmens interessieren.

Legende

*) Opt-in. Das ist ein ausdrückliches Zustimmungsverfahren aus dem Permission Marketing, bei dem Adressaten Werbekontaktaufnahmen – meist durch E-Mail, Telefon oder SMS – vorher explizit schriftlich zustimmen muss. Mit dem Double-Opt-In stellen Sie sicher, dass die Person, die Ihre E-Mail erhalten hat, auch tatsächlich auf Ihrer Liste sein möchte.

Autorin: Iris Affolter

 

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